Praxis-Tipp Bewirtungsaufwendungen mit handgeschriebenen Rechnungen


Bewirtungsaufwendungen mit handgeschriebenen Rechnungen

Der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erfordert vom Unternehmer  einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen.

Bei Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist zum Nachweis der Rechnung über die Bewirtung beizufügen; dabei genügen auf dem Eigenbeleg, Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung.

Sie muss nach Auffassung der Finanzverwaltung maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Die Rechnung muss auch den Namen des bewirtenden Unternehmens enthalten; dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 250 EUR nicht übersteigt. Es bestehen jedoch bei einem Rechnungsbetrag über 250 EUR keine Bedenken, wenn der leistende Unternehmer (Bewirtungsbetrieb) den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen handschriftlichen auf der Rechnung vermerkt.

Was gilt für handschriftlich erstellte Rechnungen?

Rechnungen in anderer Form (Bspw. Handschriftlich erstelle) würden die Nachweisvoraussetzungen jedoch nicht erfüllen; die darin ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen seien vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

FG Berlin-Brandenburg: Keine Rechtsgrundlage für Auffassung der Finanzverwaltung

Für diese Auffassung findet das FG Berlin-Brandenburg keine Rechtsgrundlage (Urteil vom 08.11.2021, 16 K 11381/18). Aus dem Gesetzeswortlaut ergäbe sich diese Anforderung nicht. Es sei dort nur von der „Rechnung über die Bewirtung“ die Rede.

Es müssen zwar die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Aus dem Gesetz ergibt sich jedoch nicht, dass hingeschriebene Rechnungen nicht anzuerkennen wären; im Umsatzsteuerrecht sind hingeschriebene Rechnungen grade möglich, so das FG.

Auch der Bundesfinanzhof habe in seiner Rechtsprechung die Notwendigkeit einer maschinellen Rechnung nie erwähnt und auch die Gesetzeshistorie spreche dagegen. Daher hat das FG im Rahmen eines Klageverfahrens eine handgeschriebene Rechnung einer Gaststätte mit 70 % als Betriebsausgabe berücksichtigt.